Ihr Steuerbonus für Gartenpflege und -umgestaltung

Steuervorteil für Privatgärten

Nachdem die Bundesregierung bereits 2003 die Möglichkeit geschaffen hatte, haushaltsnahe Dienstleistungen und ab 2006 zusätzlich auch handwerkliche Tätigkeiten bei der Einkommensteuer steuerlich geltend zu machen, wurden durch das Konjunkturpaket die anzusetzenden Beträge und damit der Steuerbonus ab 1. Januar 2009 erheblich angehoben. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Gartenpflege oder Reinigungsleistungen (inklusive der an das eigene Grundstück angrenzenden öffentlichen Flächen wie z. B. Gehwege) werden mit einer Steuerrückzahlung bis zu 4.000 u gefördert (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten wie z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung oder Neuanlage des Gartens eines selbst bewohnten Hauses dienen, lockt ein Steuerbonus von 20 % aus maximal 6.000 u – also weitere 1.200 u (§ 35a Abs. 3 EStG)! Sie entscheiden hierbei, welchen Steuervorteil Sie in Anspruch nehmen, da für eine Rechnung jeweils nur ein Steuervorteil (haushaltsnahe Dienstleistung oder handwerkliche Tätigkeit) in Abzug gebracht werden kann.

Beispiel 1: 
Gartenpflege Unterstützung bei haushaltsnahen Dienstleistungen seit 1. Januar 2009: Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen. Seine Leistung für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet einen sehr hohen Anteil an Arbeitskosten. Er rechnet z. B. netto 1.980 u ab; einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19 % ergeben sich 2.356,20 u. 20 % Steuerbonus entsprechen einem Betrag von 471,24 u, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert. Wenn die Arbeitskosten (Lohnkosten einschließlichWenn die Arbeitskosten (Lohnkosten einschließlich Umsatzsteuer, Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Streugut bei Winterdienst und Abtransport des Grünschnitts) 20.000 u betragen, können Sie den gesamten Bonus von 4.000 u nutzen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen im Haushalt des Steuersparers erbracht werden müssen.

Beispiel 2:
Maximal können Sie auch hier für 6.000 u Arbeitskosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Steuerbonus von 20 % geltend machen – zuzüglich zum Steuervorteil Gartenpflege. Sie haben also die Möglichkeit, bis zu 5.200 u Steuerbonus zu genießen, sowohl 4.000 u für die Gartenpflege als auch 1.200 u für die Erhaltung, Renovierung, Modernisierung und Neuanlage eines Gartens im bereits bestehenden Haushalt. Die Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Leistungserbringung und Zahlung beansprucht werden. Sprechen Sie Ihren Landschaftsgärtner auf dieses Steuersparmodell an.